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I 2025 62

Unfallversicherung (Unfall; unfallähnliche Körperverletzung)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-05-11 · Deutsch SZ
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I 2025 62Entscheid vom 11. Mai 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Pascal Pfeifhofer, GerichtsschreiberParteienA.________Beschwerdeführer,gegenAXA Versicherungen AG,General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Unfall; unfallähnliche Körperverletzung)Sachverhalt:Als Geschäftsführer der B.________ AG war A.________ (Jg. 1970) bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert für das am 12. Dezember 2024 gemeldete Ereignis vom 9. April 2024 (Vi-act. A1, A2). Laut Bagatellunfallmeldung hatte er sich damals beim Thai Box Training das linke Knie verdreht (Vi-act. A1). Gemäss erstem Arztzeugnis UVG erfolgte die Erstbehandlung am 22. November 2024 und als Befund sowie Diagnose wurde Meniskopathie medialer Meniskus festgehalten (Vi-act. M1).Mit formlosem Schreiben vom 11. Februar 2025 informierte die AXA A.________, es bestehe kein Leistungsanspruch (Vi-act. A14). Da A.________ hiergegen opponierte (Vi-act. A18), legte die AXA die Akten Dr.med. C.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SIM-zertifizierter Gutachter) vor und verfügte am 15. April 2025, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, da ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden könne und auch keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss

I 2025 62

Entscheid vom 11. Mai 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfall; unfallähnliche Körperverletzung)

Als Geschäftsführer der B.________ AG war A.________ (Jg. 1970) bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert für das am 12. Dezember 2024 gemeldete Ereignis vom 9. April 2024 (Vi-act. A1, A2). Laut Bagatellunfallmeldung hatte er sich damals beim Thai Box Training das linke Knie verdreht (Vi-act. A1). Gemäss erstem Arztzeugnis UVG erfolgte die Erstbehandlung am 22. November 2024 und als Befund sowie Diagnose wurde Meniskopathie medialer Meniskus festgehalten (Vi-act. M1).

Mit formlosem Schreiben vom 11. Februar 2025 informierte die AXA A.________, es bestehe kein Leistungsanspruch (Vi-act. A14). Da A.________ hiergegen opponierte (Vi-act. A18), legte die AXA die Akten Dr.med. C.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SIM-zertifizierter Gutachter) vor und verfügte am 15. April 2025, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, da ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden könne und auch keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss